AGBs

Fliesen Oase GmbH

 
 
 § 1 Allgemeines
1. Diese Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und 
Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers einschl. Beratungsleistungen, 
Auskünften usw., auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Die 
Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere 
dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. 2. Es gelten ausschließlich 
unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei 
Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, 
auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem 
Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. 3. Wird der 
Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so 
gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir 
nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns 
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. 4. Wir sind berechtigt, die 
Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
 
§ 2 Angebote und Preise
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 2. 
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es 
sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. 3. Zur 
Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen 
besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung 
gleichbleibender Kosten gemäß §2, Abs. 6. 4. Proben und Muster gelten als 
annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster 
bleiben Eigentum des Verkäufers. 5. Verpackungskosten, Leih- und 
Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Säcke, Kisten, Paletten, 
Bahnbehälter u. ä.) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des 
Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. 6. Lieferungen und Abholungen 
unter Euro 100,- Warenwert erfolgen ausschließlich gegen Barzahlung. Bei einer 
Abweichung hiervon gilt ein angemessener Mindermengenzuschlag als vereinbart.
 
§ 3 Erfüllungsort und Versand
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei 
Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte 
Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstehenden 
Kosten. 2. Versicherungen werden, soweit sie von den Lieferwerken nicht 
gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und Kosten des 
Käufers abgeschlossen.
 
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten nur annähernd, es 
sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. 2. Die 
Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke 
und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer 
Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an 
Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder 
Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung 
zusammenhängenden Betrieben sowie durch hoheitliche Maßnahmen 
hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den 
Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll 
von der Lieferpflicht. 3. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der 
von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, 
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines 
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
 
§ 5 Abnahme
1. Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten 
Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der 
Käufer aufzukommen. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet 
Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren 
Anfuhrstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind die entstehenden 
Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des 
Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das 
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. 
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. 3. Kosten und Schäden, insbesondere 
auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter 
Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. 
Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des 
Verkäufers nicht angenommen. 4. Die Rücknahme gelieferter Waren ist 
ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall Rücklieferungen ausdrücklich schriftlich 
vereinbart sind, werden nur 85 % des Warenwertes gutgeschrieben.
 
§ 6 Zahlung
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug 
fällig. 2. Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung von mindestens 30 % zu 
leisten. 3. Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. 
Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 4. Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug 
von Rabatt und Fracht vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von 
Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst kein offenen 
Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnungen ist der Tag der Lieferung 
maßgebend, der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. 5. 
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und 
bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt 
der Käufer. 6. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne 
des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab 
Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens 
aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich 
Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt 
vorbehalten. 7. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen 
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen 
sofort fällig. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur 
Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne 
Schadenersatzpflicht. 8. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf 
Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle 
Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle 
Rabatte und Boni als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten 
Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine 
Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben und 
Bezahlung der Wechselsumme zu verlangen. 9. Stellt sich nach Vertragsabschluss 
heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten 
und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner 
Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger 
Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung 
bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen 
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer 
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10. Der Verkäufer kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen 
zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen. 11. Der Käufer verzichtet auf die 
Geltendmachungen eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen 
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung durch den 
Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche 
sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines 
Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind 
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der 
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit 
dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware 
Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende 
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den 
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des 
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers 
gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels 
durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der 
Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der 
Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer 
neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den 
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird 
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer 
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem 
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der 
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware 
gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der 
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt 
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so 
überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des 
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, 
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum 
oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware 
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 3. 
Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer 
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der 
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der 
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer 
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des 
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer 
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die 
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt 
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den 
verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 
erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. 4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als 
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der 
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden 
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen 
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer 
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die 
Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5. Wird Vorbehaltsware 
vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, 
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des 
Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des 
Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung 
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 6. Der Käufer ist zur 
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im 
üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt 
und ermächtigt, da die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den 
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die 
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der 
Käufer nicht berechtigt. 7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt 
des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen 
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen 
Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch 
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die 
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung 
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch 
selbst anzuzeigen. 8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die 
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den 
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen 
Unterlagen zu unterrichten. 9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder 
Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen 
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung 
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der 
abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die 
Einzugsermächtigung ebenfalls. 10. Übersteigt der Wert der eingeräumten 
Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller 
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an 
der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. 11. Zur 
Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag 
nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
 
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der 
Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der 
kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder 
Falschlieferungen binnen 14 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor 
Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem 
Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit 
Fahrzeugen des Gewerblichen Güternah- und –Fernverkehrs oder durch sonstige 
Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem 
Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht 
beanstandet werden. 2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter 
Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von 
Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die 
Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB bedarf stets der 
ausdrücklichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine 
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere 
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei 
denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. 3. Besondere 
Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer im vollen Umfang 
weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit der Verkäufer nicht 
begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die jeweiligen 
Hersteller Ersatz leisten. 4. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver 
Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, 
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines 
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
 
§ 9 Sortierung, Farbabweichung, Craquelé-Bildung, Berechnungsgrundlage
1.I. Sortierung: Handelsware, die hinsichtlich Scherben, Oberfläche, Sauberkeit 
und Ordnungsmäßigkeit allen normalen Anforderungen entspricht. Kleine Mängel, 
geringe Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit 
sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. 2.II. 
Sortierung und M-Sortierung: Fliesen mit sofort erkennbaren Mängeln. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen. 3. Abweichung in Form, 
Farbe und Stärke: Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung kann eine 
Gewähr, dass die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen, oder mit 
vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen, nicht übernommen werden. 
Ebenso bleiben kleine Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen 
vorbehalten. Auftretende Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung. Bei 
Spezial und Kunstglasuren können sich die Farbabweichungen und Craquelé-
Bildungen innerhalb der Fliesen ergeben. Diese Eigenarten gehören zum Charakter 
dieser Glasuren und können nicht beanstandet werden. 4. Bei Platten, Fliesen, 
Natursteinen werden die handelsüblichen Maßeinheiten zugrunde gelegt. Zur 
Berechnung kommen die von den Lieferwerken angewandten handelsüblichen 
Stückzahlen je Einheit ( qm, m, lfdm, usw.).
 
§ 10 Naturstein und Marmor
Abweichungen in Farbe, Stärke und Bearbeitung sind kein Grund für 
Beanstandungen. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum 
noch eine Toleranz von ± 3 mm zu gewähren. Quarzstellen, Poren, 
Einsprengungen, fachgemäße Kittungen und offenen Stellen sind naturbedingt und 
deshalb kein Anlass zu Beanstandungen. Bemusterungen können nur die 
allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen. Jurakalksteine sind, wie alle 
Kalksteine, nicht wetterbeständig. Bei derartigen Platten, die im Freien verlegt 
werden, wird keine Gewährleistung für Frostsicherheit übernommen.
 
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
 
§ 12 Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Sollten einzelne Teile der 
vorstehenden AGB durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die 
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt.
Zuletzt geändert am: 20.08.2018

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Email: fliesen-oase@t-online.de Telefon: +49 (0) 621 727650
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