AGBs
Fliesen Oase GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und
Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers einschl. Beratungsleistungen,
Auskünften usw., auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Die
Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere
dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. 2. Es gelten ausschließlich
unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei
Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte,
auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem
Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. 3. Wird der
Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so
gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir
nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. 4. Wir sind berechtigt, die
Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§ 2 Angebote und Preise
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 2.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es
sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. 3. Zur
Berechnung kommt der am Tag der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen
besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung
gleichbleibender Kosten gemäß §2, Abs. 6. 4. Proben und Muster gelten als
annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster
bleiben Eigentum des Verkäufers. 5. Verpackungskosten, Leih- und
Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Säcke, Kisten, Paletten,
Bahnbehälter u. ä.) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des
Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. 6. Lieferungen und Abholungen
unter Euro 100,- Warenwert erfolgen ausschließlich gegen Barzahlung. Bei einer
Abweichung hiervon gilt ein angemessener Mindermengenzuschlag als vereinbart.
§ 3 Erfüllungsort und Versand
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei
Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte
Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstehenden
Kosten. 2. Versicherungen werden, soweit sie von den Lieferwerken nicht
gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und Kosten des
Käufers abgeschlossen.
§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen gelten nur annähernd, es
sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. 2. Die
Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke
und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer
Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an
Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder
Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung
zusammenhängenden Betrieben sowie durch hoheitliche Maßnahmen
hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den
Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll
von der Lieferpflicht. 3. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der
von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Abnahme
1. Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten
Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der
Käufer aufzukommen. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet
Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren
Anfuhrstraße. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind die entstehenden
Mehrkosten vom Käufer zu tragen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. 3. Kosten und Schäden, insbesondere
auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter
Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers.
Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers nicht angenommen. 4. Die Rücknahme gelieferter Waren ist
ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall Rücklieferungen ausdrücklich schriftlich
vereinbart sind, werden nur 85 % des Warenwertes gutgeschrieben.
§ 6 Zahlung
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug
fällig. 2. Bei Sonderbestellungen ist eine Anzahlung von mindestens 30 % zu
leisten. 3. Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen.
Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 4. Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug
von Rabatt und Fracht vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von
Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst kein offenen
Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnungen ist der Tag der Lieferung
maßgebend, der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. 5.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und
bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt
der Käufer. 6. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne
des HGB ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab
Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens
aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt
vorbehalten. 7. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen
sofort fällig. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur
Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne
Schadenersatzpflicht. 8. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf
Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle
Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle
Rabatte und Boni als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten
Bruttopreise zu zahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine
Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, Wechsel zurückzugeben und
Bezahlung der Wechselsumme zu verlangen. 9. Stellt sich nach Vertragsabschluss
heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten
und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner
Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger
Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung
bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10. Der Verkäufer kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen
zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen. 11. Der Käufer verzichtet auf die
Geltendmachungen eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung durch den
Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche
sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit
dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware
Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer
neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so
überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 3.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den
verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3
erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. 4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5. Wird Vorbehaltsware
vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 6. Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im
üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, da die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der
Käufer nicht berechtigt. 7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt
des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen. 8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. 9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls. 10. Übersteigt der Wert der eingeräumten
Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an
der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. 11. Zur
Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag
nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der
Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der
kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferungen binnen 14 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor
Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit
Fahrzeugen des Gewerblichen Güternah- und –Fernverkehrs oder durch sonstige
Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem
Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht
beanstandet werden. 2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter
Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die
Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB bedarf stets der
ausdrücklichen Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei
denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. 3. Besondere
Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer im vollen Umfang
weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit der Verkäufer nicht
begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die jeweiligen
Hersteller Ersatz leisten. 4. Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Sortierung, Farbabweichung, Craquelé-Bildung, Berechnungsgrundlage
1.I. Sortierung: Handelsware, die hinsichtlich Scherben, Oberfläche, Sauberkeit
und Ordnungsmäßigkeit allen normalen Anforderungen entspricht. Kleine Mängel,
geringe Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit
sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. 2.II.
Sortierung und M-Sortierung: Fliesen mit sofort erkennbaren Mängeln. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen. 3. Abweichung in Form,
Farbe und Stärke: Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung kann eine
Gewähr, dass die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen, oder mit
vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen, nicht übernommen werden.
Ebenso bleiben kleine Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen
vorbehalten. Auftretende Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung. Bei
Spezial und Kunstglasuren können sich die Farbabweichungen und Craquelé-
Bildungen innerhalb der Fliesen ergeben. Diese Eigenarten gehören zum Charakter
dieser Glasuren und können nicht beanstandet werden. 4. Bei Platten, Fliesen,
Natursteinen werden die handelsüblichen Maßeinheiten zugrunde gelegt. Zur
Berechnung kommen die von den Lieferwerken angewandten handelsüblichen
Stückzahlen je Einheit ( qm, m, lfdm, usw.).
§ 10 Naturstein und Marmor
Abweichungen in Farbe, Stärke und Bearbeitung sind kein Grund für
Beanstandungen. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum
noch eine Toleranz von ± 3 mm zu gewähren. Quarzstellen, Poren,
Einsprengungen, fachgemäße Kittungen und offenen Stellen sind naturbedingt und
deshalb kein Anlass zu Beanstandungen. Bemusterungen können nur die
allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen. Jurakalksteine sind, wie alle
Kalksteine, nicht wetterbeständig. Bei derartigen Platten, die im Freien verlegt
werden, wird keine Gewährleistung für Frostsicherheit übernommen.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
§ 12 Teilweise Aufhebung der Bedingungen
Sollten einzelne Teile der
vorstehenden AGB durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt.
Zuletzt geändert am: 20.08.2018